Terms and Conditions

ARTIKEL 1 ALLGEMEINES
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend die „Bedingungen”) gelten für den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen durch Tennant N.V. (nachstehend der „Verkäufer”) an einen Käufer (nachstehend die „andere Partei”) im Rahmen der Vereinbarung zwischen Tennant und der anderen Partei (nachstehend die „Vereinbarung”). Die vorliegenden Bedingungen sollen in Verbindung mit den spezifischen Bedingungen der Vereinbarung zur Anwendung kommen. Jede Bezugnahme auf die Vereinbarung wird als eine Bezugnahme auf von den Parteien vereinbarte relevante spezifische Bedingungen interpretiert. Besteht ein Widerspruch zwischen diesen Bedingungen und von den Parteien vereinbarten spezifischen Bedingungen, dann überwiegen die spezifischen Bedingungen.1.2
Alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesen Bedingungen, die nicht ausdrücklich oder implizit von den Bestimmungen in diesen Bedingungen oder der Vereinbarung geklärt werden, unterliegen den folgenden Vorschriften:a.
dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (VNKaufrechtsübereinkommen, nachstehend VNKÜ genannt), und1.3
Jede Bezugnahme auf Handelsbegriffe (z.B. EXW (Ab Werk), FCA (Frei Frachtführer), usw.) wird als eine Bezugnahme auf den entsprechenden Begriff in den von der Internationalen Handelskammer veröffentlichten Incoterms 2000 betrachtet.1.4
Jede Bezugnahme auf eine Veröffentlichung der Internationalen Handelskammer wird als eine Bezugnahme auf die Version betrachtet, die am Tag des Zustandekommens der Vereinbarung in Kraft ist.1.5
Änderungen der Vereinbarung haben keine Gültigkeit, sofern sie nicht schriftlich vereinbart oder bestätigt werden. Eine Partei aufgrund ihres Verhaltens kann jedoch von der Geltendmachung dieser Bestimmung ausgeschlossen werden, sofern die andere Partei sich auf dieses Verhalten verlassen hat.ARTIKEL 2 EIGENSCHAFTEN DER WAREN / DIENSTLEISTUNGEN
2.1
Es wird vereinbart, dass sämtliche in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Illustrationen, Preislisten des Verkäufers enthaltenen Informationen bezüglich der Waren und ihrer Verwendung, wie etwa Gewichte, Abmessungen, Kapazitäten, Preise, Farben und andere Angaben, oder Informationen bezüglich der Dienste, die im Rahmen der Vereinbarung verkauft werden, nicht als Bedingungen der Vereinbarung oder dieser Bedingungen wirksam werden, es sei denn, in der Vereinbarung wird ausdrücklich darauf Bezug genommen.2.2
Sofern nicht anders vereinbart, erlangt die andere Partei keine Eigentumsrechte an Software, Zeichnungen usw., die ihr eventuell zur Verfügung gestellt wurden. Der Verkäufer bleibt auch der ausschließliche Inhaber aller geistigen oder gewerblichen Eigentumsrechte bezüglich der von ihm verkauften Waren.ARTIKEL 3 PREIS
3.1
Wurde kein Preis vereinbart, dann gilt die aktuelle Preisliste des Verkäufers zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung. Besteht eine solche aktuelle Preisliste nicht, dann gilt der Preis, der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung im Allgemeinen für derartige Güter berechnet wird.3.2
Wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, versteht sich der Preis ausschließlich Mehrwertsteuer und unterliegt keiner Preisänderung.3.3
Der in der Vereinbarung genannte Preis (der „Vertragspreis”) versteht sich einschließlich aller Kosten, die aufgrund dieser Bedingungen vom Verkäufer zu tragen sind. Übernimmt der Verkäufer jedoch Kosten, die aufgrund dieser Bedingungen auf Rechnung der anderen Partei gehen (z.B. Kosten für Transport oder Versicherung unter EXW oder FCA), dann werden diese Beträge nicht als Kosten betrachtet, die in dem in der Vereinbarung genannten Preis enthalten sind, und diese Kosten werden von der anderen Partei erstattet.ARTIKEL 4 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1
Wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde oder nicht eine frühere regelmäßige Verhaltensweise zwischen den Parteien etwas anderes impliziert, erfolgt die Zahlung des Preises und aller anderen Beträge, die die andere Partei dem Verkäufer schuldet, in offene Rechnung und die Zahlungsfrist beträgt fünfzehn (15) Tage nach Rechnungsdatum. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, werden die zu zahlenden Beträge durch eine Fernübertragung auf das Konto des Verkäufers bei der Bank des Verkäufers im Land des Verkäufers überwiesen. Die andere Partei hat ihre Zahlungsverpflichtungen eingehalten, wenn die jeweiligen geschuldeten Beträge bei der Bank des Verkäufers in sofort verfügbaren Mitteln eingegangen sind.4.2
Wenn die Parteien eine Vorauszahlung ohne nähere Angaben vereinbart haben, wird angenommen, dass sich eine solche Vorauszahlung auf den gesamten Preis bezieht – sofern nicht anders vereinbart – und dass die Vorauszahlung bei der Bank des Verkäufers mindestens (dreißig) 30 Tage vor dem vereinbarten Lieferdatum in sofort verfügbaren Mitteln oder am frühesten Datum innerhalb der vereinbarten Lieferzeit eingegangen sein muss. Wurde nur für einen Teil des Vertragspreises eine Vorauszahlung vereinbart, dann werden die Zahlungsbedingungen für den Restbetrag gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgelegt.4.3
Haben die Parteien eine Zahlung durch ein Dokumenten-Akkreditiv vereinbart, dann muss – sofern nicht anders vereinbart - die andere Partei dafür Sorge tragen, dass ein Dokumenten-Akkreditiv zugunsten des Verkäufers von einer angesehenen Bank gemäß den von der Internationalen Handelskammer veröffentlichten Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten- Akkreditive (ERA) ausgestellt und mindestens (dreißig) 30 Tage vor dem vereinbarten Lieferdatum oder mindestens dreißig (30) Tage vor dem frühesten Tag innerhalb der vereinbarten Lieferzeit zugestellt wird. Wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Dokumenten-Akkreditiv zahlbar bei Vorlegung und Teillieferungen und Umladung sind zulässig.4.4
Haben die Parteien eine Zahlung durch Dokumentarinkasso vereinbart, dann werden – sofern nichts anderes vereinbart wurde - die Dokumente gegen Zahlung vorgelegt (D/P) und die vorlegende Partei unterliegt auf jeden Fall den von der Internationalen Handelskammer veröffentlichten Einheitlichen Richtlinien für Inkassi.4.5
In Höhe des Betrages, für den die Parteien vereinbart haben, dass die Zahlung durch eine Bankbürgschaft gedeckt sein muss, hat die andere Partei mindestens dreißig (30) Tage vor dem vereinbarten Lieferdatum oder mindestens dreißig (30) Tage vor dem frühesten Datum innerhalb der vereinbarten Lieferzeit eine Abrufgarantie gemäß den von der Internationalen Handelskammer veröffentlichten Einheitlichen Richtlinien für Abrufgarantien oder ein Beistandsakkreditv vorzulegen, der ebenfalls den oben genannten, von der Internationalen Handelskammer veröffentlichten Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive entspricht; die ausstellende Instanz muss in beiden Fällen eine angesehene Bank sein.ARTIKEL 5 ZINSEN BEI ZAHLUNGSVERZUG
5.1
Wenn eine Partei einen Betrag bei Fälligkeit nicht bezahlt, hat die andere Partei Recht auf Zinsen über diesen Betrag, und zwar ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Zahlungsdatum.5.2
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, liegt der Zinssatz zwei Prozent (2 %) über dem im Wall Street Journal Europe veröffentlichten einmonatigen Euribor-Zinssatz, der für den Zeitraum gilt, wenn die Zahlung erstmalig fällig wurde.ARTIKEL 6 EIGENTUMSVORBEHALT
Der Besitzer hat weiterhin den Anspruch auf und das Eigentum an den Waren (trotz der Lieferung der Waren und des Gefahrübergangs auf den Käufer), bis der Preis der Ware bezahlt, beglichen oder vollständig getilgt ist.
ARTIKEL 7 VERTRAGLICHE LIEFERBEDINGUNG
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung gemäß Incoterms 2000 „Carriage Insurance Paid" (CIP)
ARTIKEL 8 UNTERLAGEN
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, hat der Verkäufer die in den anwendbaren Incoterms 2000 angegebenen Unterlagen vorzulegen oder, wenn keine Incoterms 2000 anwendbar sind, die entsprechenden Unterlagen wie in früheren Geschäftsgängen.
ARTIKEL 9 NICHT VERTRAGSGEMÄSSE WAREN
9.1
Die andere Partei wird die Waren nach ihrem Eintreffen am Bestimmungsort so schnell wie möglich prüfen und den Verkäufer innerhalb von fünf (5) Tagen nach dem Datum, an dem die andere Partei einen Mangel feststellt oder hätte feststellen müssen, schriftlich über alle Mängel der Waren informieren. Auf jeden Fall kann die andere Partei keinen Anspruch auf Schadenersatz für den Mangel erheben, wenn sie es unterlässt, den Verkäufer diesbezüglich innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Eintreffen der Waren am vereinbarten Bestimmungsort zu informieren.9.2
Die Waren werden trotz geringfügiger Abweichungen als vertragsgemäß betrachtet, wenn diese Abweichungen in dem betreffenden Handelssektor oder im allgemeinen Geschäftsverkehr zwischen den Parteien üblich sind. Die andere Partei hat jedoch Recht auf den Preisnachlass, der in dem betreffenden Sektor oder im allgemeinen Geschäftsverkehr für derartige Abweichungen üblich ist.9.3
Werden nicht vertragsgemäße Waren geliefert (und vorausgesetzt, die andere Partei hat den Mangel gemäß den Bestimmungen in Artikel 9.1 angezeigt und sich nicht dafür entschieden, die Waren zu behalten), dann wird der Verkäufer nach eigenem Ermessen:(a)
die Waren ohne zusätzliche Kosten für die andere Partei durch vertragsgemäße Waren ersetzen oder(b)
die Waren ohne zusätzliche Kosten für die andere Partei reparieren oder(c)
der anderen Partei den Preis erstatten, den sie für die nicht vertragsgemäßen Waren bezahlt hat, und damit die Vereinbarung bezüglich dieser Waren beenden.Für jede volle Woche der Verzögerung zwischen dem Datum der Mitteilung gemäß Artikel 9.1, dass die Waren nicht vertragsgemäß sind, und der Lieferung von Ersatzwaren gemäß dem obigen Artikel 9.3(a) oder der Reparatur gemäß Artikel 9.3(b) kann die andere Partei Anspruch auf die vereinbarte Vertragsstrafe geltend machen. Diese Entschädigungssumme übersteigt unter keinen Umständen den Gesamtbetrag von fünf Prozent (5 %) des Preises dieser Waren.
9.4
Wenn die andere Partei sich dafür entscheidet, die nicht vertragsgemäßen Waren zu behalten, hat sie einen Anspruch auf einen Betrag entsprechend der Differenz zwischen dem Wert der Waren am vereinbarten Bestimmungsort, den die Waren gehabt hätten, falls sie der Vereinbarung entsprochen hätten, und ihrem Wert am gleichen Ort im gelieferten Zustand, wobei dieser Betrag nicht höher ist als fünfzehn Prozent (15 %) des Preises dieser Waren.9.5
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, kann die andere Partei sechs (6) Monate nach dem Datum des Eintreffens der Waren keine Maßnahmen aufgrund einer nicht vertragsgemäßen Lieferung mehr ergreifen, weder vor Gericht noch vor einer Schiedsinstanz. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die andere Partei nach dem Ablauf dieses Zeitraums einen nicht vertragsgemäßen Zustand der Waren nicht mehr geltend machen wird und auch keine diesbezügliche Gegenklage zur Verteidigung gegen Maßnahmen des Verkäufers gegen die andere Partei aufgrund der Nichterfüllung dieser Vereinbarung erheben wird.ARTIKEL 10 KOOPERATION ZWISCHEN DEN PARTEIEN
10.1
Die andere Partei wird den Verkäufer unverzüglich über jede gegenüber der anderen Partei erhobene Forderung seitens ihrer Kunden oder Dritter bezüglich der gelieferten Waren oder der damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte informieren.10.2
Der Verkäufer wird die andere Partei unverzüglich über jede Forderung informieren, die eventuell die Produkthaftung der anderen Partei betrifft.ARTIKEL 11 HÖHERE GEWALT
11.1
Eine Partei ist für ein Versäumnis in der Einhaltung ihrer Verpflichtungen nicht haftbar, sofern sie nachweist:(a)
dass das Versäumnis durch eine von ihrem Willen unabhängige Behinderung verursacht wurde und(b)
dass die Behinderung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung billigerweise nicht berücksichtigt werden konnte und(c)
dass sie die Auswirkung(en) der Behinderung bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht verhindern oder beseitigen konnte.11.2
Eine Partei, die sich in dieser Weise auf höhere Gewalt beruft, wird, nachdem sie von der Behinderung und ihren Auswirkungen auf ihre Fähigkeit zur Leistungserfüllung Kenntnis erlangt hat, die andere Partei so schnell wie möglich über die betreffende Behinderung und ihre Auswirkungen auf ihre Fähigkeit zur Leistungserfüllung informieren. Auch wenn die Ursache der höheren Gewalt endet, wird die andere Partei informiert. Kommt die Partei, bei der das Leistungsversäumnis besteht, dieser Informationspflicht nicht nach, ist sie haftbar und schadensersatzpflichtig für die Verluste, die anderenfalls hätten vermieden werden können11.3
Ein Grund für eine Berufung auf höhere Gewalt gemäß diesem Artikel befreit die Partei, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann, von Vertragsstrafen und anderen vertraglichen Sanktionen, mit Ausnahme der Verpflichtung, Zinsen über ausstehende Beträge zu zahlen, so lange wie und in dem Umfang, in dem der Grund weiterbesteht.11.4
Dauert ein Grund für eine Berufung auf höhere Gewalt länger als sechs (6) Monate, dann hat jede Partei das Recht, die Vereinbarung durch eine entsprechende Mitteilung zu beenden.ARTIKEL 12 BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
12.1
Das Belgische Gesetz erfasst alle Verträge, auf die diese Bedingungen ganz oder teilweise anwendbar sind. Alle Konflikte, die sich aus Angeboten und Verträgen ergeben, unabhängig von deren Art, werden, ausschließlich anderen Gerichten, dem befügten Handelsgericht in Antwerpen, Belgien, unterbreitet, es sei denn der Verkäufer bittet, dass das Konflikt in einem Schiedsgerichtshof geschlichtet wird. Wenn die Gegenpartei die Schlichtung dieses Konflikts schriftlich beantragt, soll der Verkäufer der Gegenpartei in vier Wochen seine Entscheidung für eine Schlichtung im Zivilgericht oder im Schiedsgerichtshof, bekannt geben. Wenn der Verkäufer der Gegenpartei seine Entscheidung nicht fristgemäß bekannt gibt, nimmt man an, dass er sich für eine Schlichtung im Zivilgericht entschieden hat. Das Schiedsverfahren wird gemäß den Gesetzen des CEPINA, das Institut für Schiedsgerichtbarkeit und Vermittlung in Brüssel, durchgeführt.12.2
Eine Schiedsklausel hindert die Parteien nicht daran, vor Gericht zwischenzeitliche oder Verwahrungsmaßnahmen zu fordern.